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Verfassung
Verfassung
der
Bürgerstiftung Aßlar
Inhalt:
Präambel
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Stiftungszwecke / Zweckverwirklichung
§ 4 Stiftungsvermögen
§ 5 Stiftungsmittel
§ 6 Zuwendungen, Zustiftungen
§ 7 Organe der Stiftung
§ 8 Stiftungsvorstand
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
§ 11 Stiftungsrat
§ 12 Aufgaben des Stiftungsrates
§ 13 Stifterversammlung
§ 14 Verfassungsänderungen, Auflösung,
Verschmelzung
§ 15 Auflösung
§ 16 Stiftungsaufsicht
§ 17 In-Kraft-Treten der Verfassung
Übergangsregelung zur Verfassung der Bürgerstiftung
Aßlar
PRÄAMBEL:
Die Bürgerstiftung Aßlar ist eine Initiative der Stadt Aßlar.
Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger.
Im Rahmen ihres Verfassungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern,
die im Interesse der Stadt Aßlar und ihrer Bürger liegen,
soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen,
sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der
eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in Aßlar mitzuwirken.
In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung
der Bürger fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
- Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung Aßlar".
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in der Stadt Aßlar.
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§ 2
Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige,
kirchliche, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
- Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen
Wirtschaftsführung zu entsprechen.
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§ 3
Stiftungszwecke / Zweckverwirklichung
- Zwecke der Stiftung sind:
- die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung
der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
sowie die Förderung der Denkmalpflege,
- die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe,
- die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und
des Nachwuchssports,
- die Förderung karitativer (mildtätiger) und kirchlicher
Zwecke,
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes, der Energieeffizienz, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes
sowie der Unfallverhütung,
- die Förderung des Tierschutzes,
- die Förderung der Kriminalprävention,
- die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung in unserem Landkreis,
- die Förderung von Völkerverständigung und internationalen
Partnerschaften,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Zivilbeschädigte, für Katastrophenopfer und
der Opfer von Straftaten sowie die Rettung aus Lebensgefahr.
- Die Situngszwecke werden erfüllt:
- in der Regel durch finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte
Körperschaften oder juristische Personen öffentlichen
Rechts,
- in geeigneten Fällen durch eigene Maßnahmen nach
Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs 1 dieser Verfassung.
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§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft
zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen.
Zum Zeitpunkt der Errichtung besteht es aus einem Geldvermögen
von 110.000,00 €.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert
zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von
Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Hierfür sind
die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit
nicht ein anderes bestimmt ist.
- Die Stiftung weist Umschichtungsgewinne und -verluste in einer Umschichtungsrücklage aus,
die zum Stiftungsvermögen gehört. Der Stiftungsvorstand kann bestimmen,
dass diese Rücklage ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet wird.
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§ 5
Stiftungsmittel
- Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks
zugewendet werden.
- Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln
Rücklagen gebildet werden.
- Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten
und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck
zu verwenden.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den
durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Verfassung
nicht zu.
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§ 6
Zuwendungen, Zustiftungen
- Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen.
Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder
Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
- Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens
bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag)
erfolgen.
- Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt
sind.
- Zuwendungen ohne Zweckbestimmung gelten als Spenden.
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§ 7
Organe der Stiftung
Die Stiftung hat folgende Organe:
- den Stiftungsvorstand,
- den Stiftungsrat,
- die Stifterversammlung.
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§ 8
Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens
6 Personen.
- Geborenes Mitglied ist der/die amtierende Bürgermeister/in
der Stadt Aßlar.
- Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von
jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige,
sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die
Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch den Stiftungsrat.
- Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund
durch den Stiftungsrat abberufen werden.
- Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner
Amtszeit aus, bestellt der Stiftungsrat für die restliche
Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für
die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 9
Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes
Mitglied sowie ein schriftführendes Mitglied.
- Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende
Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
oder des Stiftungsrats einberufen, mindestens jedoch zweimal im
Jahr.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen
verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch
einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
- Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied
oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden
Mitgliedes, ersatzweise die des stellvertretenden vorsitzenden
Mitgliedes.
- Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird
eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden
Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Die
Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsrats erhalten
Abschriften der Sitzungsniederschriften.
- Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand
auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z.
B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
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§ 10
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied
oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem
weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
- Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der
Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Verfassung ein
anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren
in der Verfassung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand
insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den verfassungsgemäßen
Zwecken,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über
die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Änderung der Verfassung, Vereinigung der Stiftung mit
einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach
Maßgabe des § 14 dieser Verfassung.
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§ 11
Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 10
Personen.
- Geborenes Mitglied ist der/die amtierende Stadtverordnetenvorsteher/in
der Stadt Aßlar.
- Die weiteren Stiftungsratsmitglieder werden für die Dauer
von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige,
sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die
Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch die Stifterversammlung.
- Ein bestelltes Stiftungsratsmitglied kann nur aus wichtigem
Grund durch die Stifterversammlung abberufen werden.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes
Mitglied sowie ein schriftführendes Mitglied.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für
die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch
auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen.
- Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch das vorsitzende
Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen,
mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt
zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, soweit diese Verfassung nicht etwas anderes
bestimmt.
- Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift
angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden
Mitglied zu unterzeichnen ist.
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§ 12
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat ist außer für die sonstigen in dieser
Verfassung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere
auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten
Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks,
- Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht
über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- Zustimmung gem. § 14 zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten
Änderung der Verfassung, Vereinigung der Stiftung mit einer
anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung.
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§ 13
Stifterversammlung
- Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern, die jeweils
mindestens 500.- € zugestiftet haben sowie den Mitgliedern
des Stiftungsrates. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
und nicht vererblich.
- Die Stifterversammlung berät den Stiftungsvorstand in grundsätzlichen
Angelegenheiten der Stiftung.
Sie wählt aus ihren Mitgliedern die Mitglieder des Stiftungsrates.
- Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrates leitet die Sitzungen
der Stifterversammlung.
- Die Sitzungen der Stifterversammlung werden durch das vorsitzende
Mitglied des Stiftungsrates nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes
einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr.
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§ 14
Verfassungsänderungen, Auflösung, Verschmelzung
Änderungen der Verfassung, die Auflösung der Stiftung
oder deren Verschmelzung mit einer anderen Stiftung oder Organisation
können vom Stiftungsvorstand nur mit Zustimmung des Stiftungsrats
mit einer Mehrheit von 2/3 der verfassungsgemäßen Stimmen
von Vorstand und Stiftungsrat beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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§ 15
Auflösung
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall der gemeinnützigen
Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Aßlar,
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne
des § 3 dieser Verfassung zu verwenden hat.
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§ 16
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe
des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
- Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über die
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen
in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind umgehend anzuzeigen.
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§ 17
In-Kraft-Treten der Verfassung
Diese Verfassung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
in Kraft.
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Übergangsregelung
zur Verfassung der Bürgerstiftung Aßlar
Solange die erforderliche Mindestzahl von 5 Stiftungsratsmitgliedern
gem. § 11 Abs. 1 der Stiftungsverfassung noch nicht erreicht
ist, übernehmen die Mitglieder des Ältestenrates der Stadt
Aßlar mit Ausnahme des Bürgermeisters die Aufgaben des
Stiftungsrats.
Sobald die Mindestanzahl von 5 Ratsmitgliedern erreicht ist, erlischt
die Beauftragung des Ältestenrates.
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Helfen Sie unserer Bürger- stiftung. Jede Spende ist für die Bürgerstiftung Aßlar hilfreich.
Volksbank Mittelhessen eG
IBAN: DE87 5139 0000 0038 5078 00
BIC: VBMHDE5F
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